Der Gründer unserer Kanzlei, Dr. Pfannmüller, wurde 1951 zum Notar bestellt. Seitdem verfügt unsere Kanzlei über ein Notariat (Dr. Pfannmüller von 1951 bis 1989; H.J. Warthorst von 1972 bis 2005; Dieter Appel von 1988 bis 2019; Annemarie Lenz-Appel 1998 – 2024)
Derzeit übt in unserer Kanzlei
das Notaramt aus.
Aufgrund standesrechtlicher Bestimmungen sind wir daran gehindert, die Leistungsfähigkeit unserer Notariate darzustellen.
Daher stellen wir nachfolgend lediglich auszugsweise und allgemein die Tätigkeit eines Notars dar. Eine umfangreiche Beschreibung finden Sie auf den Internetseiten der Bundesnotarkammer.
Hauptaufgabe des Notars ist die Urkundstätigkeit. Dabei wird der Notar regelmäßig auch beratend tätig.
Der Notar ist eine Amtsperson. Er wird vom Staat ernannt und sorgt für die Beurkundung von Rechtsvorgängen, betreut den Bürger bei schwierigen und folgenreichen Rechtsgeschäften. Er berät und belehrt die Parteien und hilft bei der Formulierung von Verträgen.
Notare sind besonders qualifizierte und erfahrene Juristen. Durch ihre Unabhängigkeit von Staat und Auftraggeber sichern die Notare auch dem unerfahrenen Bürger sein Recht.
In Hessen werden die Notaraufgaben von Rechtsanwälten wahrgenommen, die zu Notaren ernannt sind (Anwaltsnotar). Als Rechtsanwalt kann wiederum nur zugelassen werden, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem Richtergesetz erlangt hat.
Ein Anwaltsnotar übt das Notaramt neben dem Anwaltsberuf aus. Wie alle Notare ist er jedoch zur strikten Neutralität und Unparteilichkeit verpflichtet. In einer Angelegenheit, in der der Anwaltsnotar in seiner Eigenschaft als Notar tätig geworden ist, darf er nicht mehr als Rechtsanwalt auftreten. Andererseits darf er in einer Angelegenheit, die er in seiner Funktion als Rechtsanwalt begonnen hat, keine Beurkundungstätigkeit als Notar mehr entfalten.
(Quelle: Auszugsweise Informationen des Amtsgerichts Warendorf)
Notare leisten einen wichtigen Beitrag zum reibungslosen Funktionieren des Gemeinwesens. Ihre Urkunden beweisen auch noch nach Jahrzehnten unwiderlegbar die getroffenen Vereinbarungen. Zahlungsansprüche aus notariellen Urkunden können sofort vollstreckt werden. Auch die für die staatlichen Register (Handelsregister, Grundbuchregister und Vereinsregister) zuständigen Stellen verlassen sich bei ihren Eintragungen auf die Richtigkeit notarieller Urkunden. Neben ihrem hohen Beweiswert kommt notariellen Urkunden aber auch eine Warnfunktion zu: Vor bedeutenden Entscheidungen, wie zum Beispiel einem Hauskauf, soll der Bürger durch besondere Formvorschriften vor den Folgen übereilten Handelns geschützt werden.
Für eine Vielzahl von Rechtsgeschäften ist daher ein Tätigwerden des Notars (genauer: die Beurkundung des Rechtsgeschäfts durch einen Notar) gesetzlich vorgeschrieben. Dies ist immer dort der Fall, wo der Gesetzgeber die Mithilfe des Notars wegen der weit reichenden persönlichen und wirtschaftlichen Folgen für die Beteiligten für geboten hält. Erforderlich oder zumindest dringend anzuraten ist die Mitwirkung des Notars insbesondere in folgenden Bereichen:
Immobilien
(Kauf, Schenkung, Nießbrauch, Bestellung von Hypotheken und Grundschulden etc.)
Ehe, Partnerschaft und Familie
(Ehevertrag, Scheidungs- und Partnervertrag, Adoption)
Erbe und Schenkung
(Testament und Erbvertrag, Erbscheinsantrag, Nachlassverwaltung, vorweggenommene Erbfolge, Schenkungsvertrag etc.)
Unternehmen
(Gründung oder Umgestaltung einer Gesellschaft, Handelsregisteranmeldung etc.)
Vorsorgevollmacht
(Betreuungsvollmacht, Patientenverfügung)
Streitvermeidung, Schlichtung, Mediation
(Scheidungsvereinbarung, Nachlassauseinandersetzung, vollstreckbare Urkunden, Schlichtungs- und Schiedstätigkeit etc.)
Die Notare sind in erster Linie zuständig für Beurkundungen jeder Art sowie für die Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen und Abschriften.
Ehe-, Erb- und Immobilienverträge sind von den Notaren zu beurkunden.
Notare beurkunden Versammlungsbeschlüsse, nehmen Verlosungen und Auslosungen vor und erstellen Vermögensverzeichnisse.
Sie können aber auch freiwillige Versteigerungen durchführen und Vermittlung von Nachlass- und Gesamtgutauseinandersetzungen vornehmen. Daneben können Notare in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beraten und vertreten, als Schiedsrichter tätig sein, Eide abnehmen, Bescheinigungen ausstellen und Wertpapiere sowie Kostbarkeiten verwahren.
Über alle Angelegenheiten, die dem Notar im Rahmen seiner Berufsausübung bekannt werden, hat er Verschwiegenheit gegen jedermann zu bewahren und diese Verschwiegenheit auch den bei ihm beschäftigten Personen zur Pflicht zu machen. Mit dem Notar kann man also auch Vertrauliches in völliger Offenheit besprechen.
Jeder Notar hat einen Eid auf gewissenhafte Amtsführung abzulegen. Er untersteht der Dienstaufsicht des zuständigen Landgerichtspräsidenten.
Quelle: Informationsschriften der Bundesnotarkammer